Die DHH-Satzung

Die Satzung im PDF-Format finden Sie hier

-Gem. Beschluss der DHH Mitgliederversammlung vom 11.September 2021-

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist Deutscher Hochseesportverband HANSA e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, der Jugend und der Sicherheit auf See. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) Ausbildung im Segelsport auf Lehrgängen und Hochseetörns, um die Jugendlichen mit der See und der Seefahrt vertraut zu machen und gleichzeitig ihr Verantwortungsbewusstsein, ihren Gemeinschaftssinn und ihre Hilfsbereitschaft zu fördern;
  • b) Förderung internationaler Jugendbegegnungen und des Verständnisses für internationale Fragen, insbesondere durch segelsportliche Veranstaltungen.

(3) Der Verein unterhält eigene Ausbildungsstätten zur Durchführung praktischer und theoretischer Segellehrgänge. Er ist berechtigt, sich an anderen Ausbildungsstätten, Organisationen und Zusammenschlüssen zu beteiligen. Er kann solche Einrichtungen unterstützen, wenn sie ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.

(4) Zur Ausnutzung der Schul- und Schiffskapazität können auch Lehrgänge und Seetörns für Angehörige korporativer Mitglieder, insbesondere junger Mitarbeiter, Auszubildender, Schüler und Studierender, sowie für Nichtjugendliche stattfinden.

(5) Die Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Vereins dienen außerdem der Förderung des Mitgliedersegelns und für Sonderveranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung im Segelsport.

(6) Der Verein kann Zweigstellen zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse, insbesondere zur Vorbereitung der praktischen Ausbildung an Schulen des Vereins unterhalten. Das Nähere wird durch Geschäftsordnung und Richtlinien geregelt, die vom Vorstand erlassen werden.


§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Für die Teilnahme an Lehrgängen, Seetörns oder sonstigen segelsportlichen Veranstaltungen des Vereins ist eine ordentliche Mitgliedschaft erforderlich. Mit Zustimmung des Verwaltungsrats kann der Vorstand Ausnahmeregelungen treffen.

(3) Juristische Personen, Personenvereinigungen und Unternehmen können korporative Mitglieder werden.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft ist für Persönlichkeiten vorgesehen, die sich um die Ziele des Vereins oder sonst um den Segelsport in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von den Beitragspflichten befreit.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche und Ehrenmitglieder haben das Recht, an Lehrgängen, Seetörns und allen übrigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie sind bei der Anmeldung bevorzugt zu berücksichtigen. Alle Mitglieder haben ferner Anspruch auf laufende Informationen durch Vereinspublikationen.

(2) Beitragspflichtigen Mitglieder sind nur nach der Entrichtung ihres Beitrags für das laufende Geschäftsjahr und nach
Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt

(3) Die Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstands zu örtlichen DHH-Segler-Treffs zusammenschließen. Für die Leiter der Segler-Treffs gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 sinngemäß; sie bedürfen der Bestätigung für das nächste Geschäftsjahr durch den Vorstand. Das Nähere wird durch Geschäftsordnung und Richtlinien geregelt, die vom Vorstand erlassen werden.


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ordentlicher und korporativer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands mit Zustimmung des Verwaltungsrats von der Mitgliederversammlung gewählt. § 9 Abs. 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Mitgliedschaft kann nur bis zum 30. November zum Ende des laufenden Jahres schriftlich gekündigt werden. Durch die Austrittserklärung wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sonst seine Mitgliedspflichten verletzt.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand,
  • c) der Verwaltungsrat,
  • d) der Ältestenrat,
  • e) die Rechnungsprüfer.

(2) Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats kann nur sein, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein zwei Jahre angehört oder als Vereinsmitglied über eine mehrjährige Hochseeerfahrung verfügt und keinen Anlass zu der Befürchtung gibt, dass Interessenkonflikte entstehen oder seine Wahl sonst die Interessen des Vereins gefährdet. Die Mitglieder der Organe dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem anderen Vereinsorgan angehören.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und des Ältestenrates sowie der Rechnungsprüfer beginnt mit dem auf ihre Wahl folgenden Geschäftsjahr und beträgt vier Jahre. Die Wahl für eine kürzere Amtszeit bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das Organmitglied die Altersgrenze gem. Abs. 5 erreicht, ist zulässig.

(4) Jedes Mitglied der Organe kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung niederlegen.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied des Vorstands das 72. Lebensjahr, das Mitglied des Verwaltungsrats das 76. Lebensjahr, das Mitglied des Ältestenrates das 80. Lebensjahr vollendet.

(6) Den Mitgliedern des Vorstands, des Verwaltungsrats, des Ältestenrates und den Rechnungsprüfern werden durch ihre Tätigkeit tatsächlich entstandene Kosten (z.B. Reisekosten, Büromaterial, Kommunikationskosten) erstattet.


§ 8 Mitgliederversammlung (Aufgaben und Einberufung)

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • a) Wahlen zu den Vereinsorganen,
  • b) Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
  • c) Festsetzung der Beiträge nach Aussprache über den Haushaltsplan,
  • d) Änderungen der Satzung,
  • e) Auflösung des Vereins.

(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung, E-Mail oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift einberufen. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Soll zu Sachgegenständen der Tagesordnung ein Beschluss gefasst werden, so sind Beschlussanträge – soweit zum Verständnis erforderlich mit Begründung - zu veröffentlichen. Wahlvorschläge sind – soweit sie bereits bekannt sind – unter namentlicher Nennung der Vorschlagenden bzw. des vorschlagenden Organs in der Einladung bekannt zu machen.

(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind an den Vorstand zu richten und müssen mindestens drei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung in der Vereinsgeschäftsstelle zugegangen sein. § 8 (2) Satz 4 gilt entsprechend. Das Recht der Mitglieder Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung zu stellen, bleibt unberührt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit in derselben Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Verwaltungsrat dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Verlangt ein Teil der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, richten sich die Voraussetzungen nach § 37 BGB. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 9 Mitgliederversammlung (Beschlussfassung)

(1) Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mit Ausnahme der Regelung für Wahlen, bedürfen Beschlüsse der einfachen, Satzungsänderungen einschließlich der Änderungen des Vereinszwecks einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Ein Mitglied kann bis zu fünf andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Dazu muss eine schriftliche Vollmacht für das laufende Geschäftsjahr unter Angabe des Bevollmächtigten spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein.

(5) Vorstand und Verwaltungsrat haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Empfehlungen zu Beschlussanträgen zu geben; vorläufige Beschlussempfehlungen sollen bereits mit der Tagesordnung veröffentlicht werden.

(6) Abstimmungen zu Sachanträgen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen vorgenommen. Die Mitgliederversammlung kann eine schriftliche Abstimmung beschließen.

(7) Die Mitglieder der Vereinsorgane werden grundsätzlich in schriftlicher Wahl gewählt. Eine Wahl durch Handzeichen ist zulässig, wenn nur ein Kandidat für eine zu besetzende Position vorgeschlagen wurde und die Mitgliederversammlung dies vor den Wahlen beschließt.

(8) Mitglieder der Organe werden grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt. Dabei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl statt, in der nur diejenigen beiden Kandidaten zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Außer bei den Wahlen der geschäftsführenden Vorstände kann die Mitgliederversammlung – abweichend von Absatz (8) und für jedes Organ gesondert – einen gemeinsamen Wahlgang („en-bloc-Wahl“) beschließen. Für jede en-bloc-Wahl werden alle Kandidaten für die zu besetzenden Positionen eines Organs auf einem Stimmzettel aufgeführt. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat so viele Ja-Stimmen, wie Positionen in dem jeweiligen Organ zu besetzen sind. Stimmenhäufung („Kumulieren“) ist unzulässig. Gewählt sind diejenigen auf der Liste genannten Kandidaten, die die einfache Mehrheit der jeweils auf sie abgegebenen, gültigen Ja-Stimmen auf sich vereinigen, und zwar in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Ja-Stimmen. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht und bleibt deshalb eine oder mehrere Positionen unbesetzt, findet über die nun noch zu besetzenden Positionen ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, und zwar in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(10) Der Vorstand kann beschließen, eine Abstimmung statt in schriftlicher Form mit Hilfe digitaler Abstimmgeräte durchzuführen.

(11) Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und beim Verein eingesehen werden kann.

(12) Der Vorstand ist berechtigt, einen Beschluss der Mitgliederversammlung einschließlich der Wahlen solange auszusetzen, bis dieser in einer schriftlichen Urabstimmung aller Vereinsmitglieder bestätigt ist. Für die Bestätigung ist eine Mehrheit von mindestens 26 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Aussetzung und die Einleitung der Urabstimmung ist nur innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zulässig. Er ist denjenigen Mitgliedern, die den ausgesetzten Beschluss beantragt haben, zusammen mit der Aufforderung, ihren Antrag mit höchstens 100 Wörtern innerhalb von zwei Wochen zu begründen, per Einschreiben mitzuteilen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Mitteilung zur Post. Der Vorstand hat alle Mitglieder mit der nächsten Ausgabe der Vereinszeitschrift von der Aussetzung zu benachrichtigen und zur Urabstimmung aufzufordern. Eine für den ausgesetzten Beschluss von den Antragstellern dem Vorstand fristgemäß zugeleitete Begründung und eine etwaige Entgegnung des Vorstands – ebenfalls bis zur Höchstzahl von 100 Wörtern – ist in die Mitteilung aufzunehmen. Die Mitglieder sind aufzufordern, unter Rücksendung des beigefügten Stimmzettels oder durch online-Abstimmungen innerhalb der in der Aufforderung mitgeteilten Frist über den ausgesetzten Beschluss abzustimmen. Anderweitige Stimmabgaben sind unwirksam. Die Auszählung der Stimmen findet unter notarieller Aufsicht statt. Näheres regelt eine Verfahrensordnung, die der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates erlässt.


§ 10 Vorstand (Zusammensetzung und Beschlussfassung)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister („geschäftsführender Vorstand“) und bis zu drei weitere Mitglieder („Beisitzer“); sie beschließt auch über die Zahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.

(3) Der Vorstand gibt sich mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die auch die Aufteilung und den Umfang der Geschäfts- und Verantwortungsbereiche auf die einzelnen Vorstandsmitglieder regelt. Sie bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Wird die Geschäftsordnung einstimmig gefasst, so entfällt das Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst, sofern alle Mitglieder eingeladen wurden. Sowohl der Vorstand als auch der Verwaltungsrat sind berechtigt, zu einer gemeinsamen Sitzung dieser beiden Organe einzuladen.

(5) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail herbeigeführt werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende an der Beschlussfassung teilnehmen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei seiner Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

(8) Der Vorstand hat jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Haushalts- und einen Investitionsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vorzulegen.


§ 11 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann ihn bevollmächtigen, den Verein gemeinschaftlich mit einem im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglied zu vertreten.

(2) Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Vereinsorgane umzusetzen oder zu unterstützen sowie im Rahmen der Satzung und des Haushaltsplanes das Tagesgeschäft zu leiten, die Finanzmittel zu verwalten, organisatorische Maßnahmen durchzuführen, die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens zu gewährleisten und das interne Controlling auszuüben.

(3) Ohne Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstands können dem Geschäftsführer nach näherer Bestimmung seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsanweisung weitere Geschäftsführungsfunktionen zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(4) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und in seiner Führungsaufgabe dem ersten Vorsitzenden zugeordnet. Der Geschäftsführer ist Leiter der Vereinsgeschäftsstelle und Dienstvorgesetzter ihrer Mitarbeiter.

(5) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; seine Kosten werden ihm erstattet.


§ 12 Verwaltungsrat (Zusammensetzung und Beschlussfassung)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern, von denen mindestens vier und höchstens sechs von der Mitgliederversammlung gewählt und höchstens zwei vom Verwaltungsrat zugewählt („kooptiert“) werden. Die Wiederzuwahl durch den Verwaltungsrat ist nur für eine zweite Amtsperiode zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahl der von ihr zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Verwaltungsrat soll mindestens zweimal in jedem Jahr zusammentreten. Die Sitzungstermine und die Tagesordnung sind dem Vorstand mitzuteilen. Auf Wunsch des Verwaltungsrats berichtet der Vorstand in den Sitzungen des Verwaltungsrats über die Entwicklung des Vereins, über Entscheidungen oder Vorkommnisse von grundsätzlicher Bedeutung, von außergewöhnlicher Art oder von erheblicher finanzieller Tragweite.

(4) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gelten § 10, Absatz (4) bis (7) entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat kann sich mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.


§ 13 Verwaltungsrat (Aufgaben)

(1) Der Verwaltungsrat soll den Vorstand bei der Wahrnehmung der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit und in allen
wichtigen Vereinsangelegenheiten unterstützen, insbesondere Stellung nehmen

  • a) zu Fragen, die ihm vom Vorstand unterbreitet werden,
  • b) zum Abschluss von Verträgen, die für den Verein von erheblicher finanzieller Tragweite sind,
  • c) zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
  • d) zum Bericht des Vorstands für die Mitgliederversammlung
  • e) zu einer wesentlichen Änderung der Dienstverträge eines Geschäftsführers oder Schulleiters.

(2) Beschlüsse des Vorstands in folgenden Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats:

  • a) Ernennung und Abberufung eines Geschäftsführers oder eines Schulleiters,
  • b) Einrichtung und Schließung von Schulen,
  • c) Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken und eintragungspflichtigen Schiffen,
  • d) Übernahme von langfristigen Verbindlichkeiten,
  • e) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
  • f) Anträge auf Auflösung des Vereins.

(3) Der Verwaltungsrat hat den Haushalts- und den Investitionsplan zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Billigt der Verwaltungsrat den Haushalts- und den Investitionsplan, so sind diese verabschiedet. Soweit gegenständlich erfasst, ist damit gleichzeitig die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt. § 8 Abs. 1 Buchstabe c bleibt unberührt.


§ 14 Ältestenrat (Aufgaben und Zusammensetzung)

(1) Dem Ältestenrat obliegt die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins und die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Der Ältestenrat kann sich eine Verfahrensordnung geben, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. Sie ist den Beteiligten eines Schlichtungsverfahrens zur Verfügung zu stellen.


§ 15 Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer

(1) Der Verwaltungsrat wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Wirtschaftsprüfer. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats schließt den Vertrag mit dem Wirtschaftsprüfer im Namen des Vereins ab.

(2) Der Jahresabschluss ist durch den Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem ersten Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zuzustellen. Dieser berichtet der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.

(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats sind zwei Rechnungsprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen und von denen einer den wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufen angehören muss, von der Mitgliederversammlung zu wählen.

(4) Der Jahresabschluss des Vereins muss und die Abweichungen vom Haushaltsplan sollen von den Rechnungsprüfern geprüft werden.

(5) Den Rechnungsprüfern wird der Bericht des Wirtschaftsprüfers vorgelegt. Sie entscheiden, ob sie weitere Prüfungshandlungen dieser Art für erforderlich halten, die sie selbst vornehmen.

(6) Die Rechnungsprüfer prüfen anhand von Stichproben, ob die Mittelverwendung nach allgemein üblichen Verfahren, den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Angemessenheit im Hinblick auf den Vereinszweck und seine Realisierung erfolgt ist.

(7) Die Rechnungsprüfer sollen wesentliche absolute oder relative Über- oder Unterdeckungen des Haushaltsplanes auf ihre Ursachen, ihre Notwendigkeit und Angemessenheit prüfen.

(8) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur auf Vorstandsbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der gewählten Vorstandsmitglieder und der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf, oder von mindestens fünf v. H. der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

(2) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder des Verwaltungsrats muss eine Urabstimmung unter sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern durchgeführt werden, für die § 9 Absatz (12) entsprechend gilt.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. § 10 gilt entsprechend.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Wassersports, der Jugendförderung und der Sicherheit auf See.