Allgemeine Bedingungen für die Buchung und die Teilnahme an Segelkursen und Törns der DHH-Yachtschulen

Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner

Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Deutschen Hochseesportverband HANSA e.V., Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg (nachstehend „DHH“) im Zusammenhang mit dem gebuchten Lehrgang (auch: „Kurs“) bzw. Segeltörn (nachstehend auch „Veranstaltung“). Daneben bestehen Rechtsbeziehungen, soweit Sie Mitglied des DHH geworden sind; diese richten sich nach der Satzung des DHH. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den § 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Als „Kunde“ werden nachstehend Sie als unser Vertragspartner und als „Teilnehmer“ diejenigen Personen bezeichnet, die aufgrund des Vertrages tatsächlich den Törn oder Lehrgang des DHH antreten.

 

Persönliche Voraussetzungen der Teilnehmer

Der Kunde sichert zu, dass der Teilnehmer reise- bzw. sporttauglich ist und ohne Hilfe sicher schwimmen kann. Der DHH hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über die Reisetauglichkeit bzw. ein Jugendschwimmabzeichen („Freischwimmer“) des Teilnehmers zu verlangen. Schwangere ab der 24. Schwangerschaftswoche können an Törns nicht teilnehmen. Der Kunde sichert weiter zu, dass Törnteilnehmer angemessene persönliche Segelkleidung sowie hinreichend Barmittel für die Selbstverpflegung mit sich führen.

 

1.  Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Veranstaltungsanmeldung) bietet der Kunde dem DHH den Abschluss eines Veranstaltungsvertrags verbindlich an. Grundlage dieses Angebots ist die Ausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, die DHH-Satzung sowie diese Veranstaltungsbedingungen.

1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der  Buchungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung in Textform durch den DHH zustande, d.h. entweder per E-Mail oder schriftlich per Post. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Kurs- oder Törnanmeldung stellt noch keine Annahme des Veranstaltungsvertrages dar. Der DHH ist im Falle der Nichtannahme der Buchungsanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist der DHH an dieses neue Angebot gebunden. Der Veranstaltungsvertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

 

2.Bezahlung, Trinkgelder

2.1 Der DHH darf Zahlungen auf den Törn- oder Lehrgangspreis vor Beendigung des Törns bzw. Lehrgangs nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Törn- oder Lehrgangspreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der DHH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.

 

3. Leistungsänderungen

3.1. Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Veranstaltungsleistungen in dem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung bzw. bei gesonderten Informationsblättern zu den Veranstaltungen zum Zeitpunkt der online-Stellung auf der DHH-Internetseite. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die der DHH sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird DHH den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

3.2. Änderungen wesentlicher Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom DHH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des DHH für den Teilnehmer zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und für den DHH bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar waren. Außerdem dürfen sie den Charakter des Törns / Lehrgangs nicht verändern. Bei Segeltörns kann es wetterbedingt oder aus Sicherheitsgründen zu Routenänderungen, zu Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten oder zum Wechsel der eingesetzten Fahrzeuge kommen. Die endgültige Routenfestlegung obliegt dem jeweiligen Schiffsführer.

3.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.4. Der DHH ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der DHH in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des DHH über die Änderung der Veranstaltungsleistung oder die Absage der Veranstaltung diesem gegenüber geltend zu machen.

3.6 Sonderwünsche und andere konkrete Leistungsbeschreibungen, die nicht in den maßgeblichen Reisebeschreibungen enthalten sind (etwa die Belegung bestimmter Kojen oder Betten oder die Belegung eines Raumes gemeinsam mit einem bestimmten anderen Teilnehmer), sind grundsätzlich immer unverbindlich. Der DHH wird sich bemühen, diesen zu entsprechen. Segelschulen und andere Leistungsträger dürfen solche Sonderleistungen nur im Ausnahmefall zusagen, wenn sie hierzu von dem DHH gesondert bevollmächtigt sind.

3.7 Veranstaltungsverlängerungen sind nur dann möglich, wenn für den Zeitraum der Verlängerung noch Teilnehmerplätze frei sind. Auskünfte erteilt die Segelschule oder die Veranstaltungsbetreuung vor Ort. Die Kosten für die Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Der DHH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Verlängerungen die Gültigkeitsdauer der Reiseversicherungen beachtet werden muss.

3.8 Auf Segeltörns sind Nebenkosten wie Hafengebühren und Verpflegung in Restaurants nicht im Veranstaltungspreis eingeschlossen. Diese sind üblicherweise direkt an Bord zu bezahlen. Maßgeblich sind auch hier die Angaben im Katalog.

 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Veranstaltungsbeginn / Stornokosten

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem DHH unter der oben angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Kunde vor Veranstaltungsbeginn zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, so verliert DHH den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. Der DHH kann stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von DHH zu vertreten ist oder soweit am Bestimmungsort oder dessen unmittelbarer Nähe nicht außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle von DHH unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Veranstaltungspreis abzüglich des Werts der von DHH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was DHH durch anderweitige Verwendung der Veranstaltungsleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch DHH zu begründen ist. DHH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Veranstaltungsleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 

  • Rücktritt bis zum 90. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 5% des Veranstaltungspreises, mindestens jedoch 30€
  • Rücktritt ab dem 89. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Veranstaltungspreises
  • Rücktritt ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des Veranstaltungspreises
  • Rücktritt ab dem 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 60 % des Veranstaltungspreises
  • Rücktritt ab dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Veranstaltungspreises
  • Rücktritt ab dem 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtantritt oder Abbruch der Veranstaltung: 95 % des Veranstaltungspreises

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem DHH nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 Der DHH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der DHH nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der DHH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Veranstaltungsleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom DHH zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Buchungsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Für die Umschreibung des Vertrages auf eine Ersatzperson berechnen wir Bearbeitungsgebühren von € 30,00.

 

5.  Umbuchungen

5.1 Der Kunde hat nach Vertragsabschluss grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderungen der vereinbarten Veranstaltungsleistungen (Termin, Ziel, etc., auch der Wechsel des Lehrganges oder des Törns). Auf Wunsch des Kunden wird der DHH im Rahmen verfügbarer Kapazitäten versuchen, Umbuchungen zu ermöglichen. Für vorgenommene Umbuchungen wird ein Entgelt von 30,00 € pro Person erhoben.

5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 31 Tage vor Veranstaltungsantritt erfolgen, können nur als Rücktritt vom alten Veranstaltungsvertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung nur geringfügige Kosten verursacht.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde/Teilnehmer einzelne Veranstaltungsleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Veranstaltungspreises. Der DHH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7.  Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 Der DHH kann den Veranstaltungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer

  • eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Veranstaltungsbeginn nicht mitgeteilt hat;
  • sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;
  • nach dem Urteil des Schiffsführers wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist;
  • auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;
  • die Durchführung einer Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des DHH bzw. des Schiffsführers nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; bei besonders schwerwiegenden Störungen oder Verstößen gegen die Hausordnung – z.B. exzessiver Alkoholkonsum, Drogenkonsum, Drogenhandel oder Anwendung physischer Gewalt – bedarf es keiner Abmahnung;
  • mit falschen Angaben gebucht hat;
  • zum Veranstaltungsbeginn unpünktlich erscheint oder
  • nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere mit sich führt, sodass die Gefahr besteht, dass andere Teilnehmer die Yacht nicht zum Landgang verlassen dürfen.

Kündigt der DHH, so behält der DHH den Anspruch auf den Veranstaltungspreis; der DHH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der DHH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich etwaiger dem DHH von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Mitwirkungspflichten des Teilnehmer

8.1 Mängelanzeige

Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.

Soweit der DHH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde/Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Soweit die Mängelanzeige nicht erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist, ist der Kunde/Teilnehmer verpflichtet, diese unverzüglich der Schulleitung am Lehrgangsort bzw. dem Schiffsführer an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Schulleitung und die Schiffsführer sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche des Teilnehmers anzuerkennen.

8.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Veranstaltungsvertrag wegen eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem DHH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe vom DHH verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt DHH dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Schulleitung bzw. dem Schiffsführer des DHH anzuzeigen.

8.4 Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, die Schiffe und das Inventar auf und unter Deck und sonstige für den Törn oder Lehrgang zur Verfügung gestellte Gegenstände pfleglich zu behandeln. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den während des Törns oder Lehrganges durch ein Verschulden des Teilnehmers entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

9.  Beschränkung der Haftung

9.1  Die vertragliche Haftung des DHH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2 Der DHH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge) und wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Veranstaltungsleistungen des DHH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y bleiben hierdurch unberührt.

Der DHH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmer die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des DHH ursächlich war.

 

10.  Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat; Information über Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651 i Absatz 3 Nr. 2, 4 - 7 BGB hat der Kunde/Teilnehmer gegenüber dem DHH geltend zu machen. Eine schriftliche Geltendmachung wird empfohlen.

10.2. Der DHH betreibt ein modernes, schnelles und kulantes Reklamations- und Beschwerdemanagement, insbesondere durch den Ältestenrat und eines von diesem nach Ziffer 14 der DHH-Satzung geführten Schlichtungsverfahren. Der Ältestenrat ist für die Kunden unter dhh@dhh.de oder telefonisch unter +49 (40) 44114250 erreichbar. Deshalb nimmt der DHH nicht an (anderen) Streitbeilegungsverfahren teil. Der DHH möchte mit dieser Information Mühen und Kosten durch vergebliche Anrufung der Verbraucherschlichtungsstelle für seine Kunden vermeiden.

 

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1 Der DHH wird den Kunden/Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten der Bestimmungsländer einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Veranstaltungsbeginn unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Teilnehmer deutsche Staatsbürger sind und keine Besonderheiten in der Person der Teilnehmer (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

11.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der DHH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3 Der DHH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der DHH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

12. Datenschutz / Werbewiderspruchsrecht

12.1 Wenn Sie eine DHH-Veranstaltung buchen bzw. die DHH-Mitgliedschaft beantragen oder im Shop ein Produkt kaufen, verarbeiten wir die von Ihnen angegebenen Daten für den Abschluss des jeweiligen Vertrages und seine Durchführung. Im erforderlichen Umfang werden dabei Daten an Dienstleister für den Versand, die Abrechnung Ihres Kaufes bzw. die Durchführung der Veranstaltung übergeben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir verarbeiten diese Daten außerdem zur Erkennung und Abwehr von Betrugsversuchen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Wir verfolgen damit das Ziel, uns vor betrügerischen Transaktionen zu schützen.

Daten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über den Kauf eines Produktes bzw. Buchung einer DHH-Veranstaltung oder die DHH-Mitgliedschaft gespeichert werden, werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gelöscht. Soweit aufgrund der Abwicklung eines Kaufvertrages oder einer Veranstaltungsbuchung oder Beantragung der DHH-Mitgliedschaft rechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (z.B. Aufbewahrung von Rechnungen nach dem Steuerrecht) bestehen, ist Rechtsgrundlage der Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Wir löschen oder anonymisieren die Daten, wenn sie nicht mehr für die Durchführung des jeweiligen Vertrages benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen.

12.2 Sie haben als Kunde nach der DS-GVO folgende Rechte: Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Einwilligungen können Sie jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

12.3 In allen Datenschutzangelegenheiten können Sie sich direkt mit unserem Datenschutzbeauftragten unter folgender Anschrift in Verbindung setzen:
An den Datenschutzbeauftragten des DHH, c/o DHH e.V., Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg oder über E-Mail: datenschutz@dhh.de

12.4 Sie haben nach Art. 77 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Dieses Recht besteht insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

12.5 Weitere Datenschutzinformationen erhalten Sie unter dhh.de.

13. Rechtswahl

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem DHH sowie auf das gesamte Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2 Sollte bei Klagen des Kunden gegen den DHH im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet werden sollen, so findet aber zumindest bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe der Ansprüche des Kunden deutsches Recht Anwendung.

Die wichtigsten Rechte der Kunden/Teilnehmer nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 finden Sie nachstehend:


Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Der Deutsche Hochseesportverband HANSA e.V., Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, „DHH“, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt der DHH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-reisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe­nen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever­mittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der Deutsche Hochseesportverband HANSA e.V hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgeschlossen.

Stand: August 2018


Für Kurse an den DHH-Zweigstellen gelten gesonderte Bedingungen. Diese finden Sie hier