
Allgemeine Teilnahmebedingungen für Segelkurse und Törns der DHH-Yachtschulen
1. Abschluss des Vertrages
1.1 Die Anmeldung des Teilnehmers zu dem Törn oder Segelkurs des DHH gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss des Törn- oder Segelkursvertrages (nachstehend „Veranstaltungsvertrag“). Der Veranstaltungsvertrag ist verbindlich abgeschlossen, sobald der DHH die Buchung und die wesentlichen Daten des Törns/Segelkurses schriftlich bestätigt.
1.2 Das Angebot des Teilnehmers erfolgt auf der Grundlage der Törn- oder Segelkursausschreibung sowie er-gänzender, vom DHH an den Teilnehmer herausgegebener Informationen. Dazu zählen insbesondere spezielle Informationsblätter zu einzelnen Veranstaltungen, die Schulordnungen der jeweiligen DHH-Schule und die DHH-Satzung (abrufbar auf www.dhh.de). Für Bucher von Fernkursen und Kursen an DHH-Zweigstellen gelten gesonderte Bedingungen.
1.3 Voraussetzung für die Teilnahme an einem DHH -Segelkurs oder –törn ist die Mitgliedschaft des Teilnehmers im DHH. Ausnahmen bilden Wochenendschnuppersegelveranstaltungen mit bis zu 3 Tagen Dauer. Die Mitgliedschaft wird, sofern sie noch nicht besteht, mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung beantragt. Sie kann nur bis zum 30. November zum Ende des laufenden Jahres schriftlich gekündigt werden. Andernfalls verlängert sie sich jeweils automatisch um ein Jahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach dem Beschluss der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung und wird im DHH-Katalog sowie auf der Internet-seite www.dhh.de veröffentlicht.
1.4 Die Anmeldung für einen Segelkurs oder Törn erfolgt schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per e-Mail oder durch Buchung auf der Internetseite des DHH). Bei elektronischer Buchung bestätigt der DHH den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt ausdrücklich noch nicht die Annahme des Buchungsauftrages dar.
1.5 Der DHH erklärt die Annahme des Vertragsangebotes des Teilnehmers durch schriftliche Bestätigung. Der Veranstaltungsvertrag kommt mit dem Zugang dieser Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der DHH dem Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung übermitteln, der alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Leistungen sowie der Sicherungsschein beigefügt sind. Eine Verpflichtung zur Übersendung dieser Bestätigung besteht nicht, wenn die Buchung weniger als sieben Werktage vor dem Törn- bzw. Lehrgangsantritt erfolgt.
1.6 Wenn die Annahmeerklärung des DHH inhaltlich nicht der Buchung entspricht, so gilt dies als neues Angebot auf Abschluss eines Veranstaltungsvertrages. An dieses hält sich der DHH zehn Tage lang gebunden. Nimmt der Teilnehmer das Angebot in dieser Zeit durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung an, so kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.
1.7 Nimmt der Teilnehmer Buchungen für Mitreisende vor, so hat er für deren Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag wie für seine eigenen einzustehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er diese Verpflichtung gegenüber den Mitreisenden durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist vom Teilnehmer eine Anzahlung in Höhe von 30% des Veranstaltungspreises zu zahlen. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Der Restbetrag ist bis spätestens 60 Tage vor Kurs- bzw. Törnbeginn zu zahlen. Bei Anmeldung innerhalb von 60 Tagen vor Kurs- oder Törnbeginn ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
2.2 Zur Absicherung der Kurs- und Törngebühren hat der DHH eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Zum Nachweis wird dem Teilnehmer mit der Annahmeerklärung der Sicherungsschein übergeben.
2.3 Nimmt der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Fällig-keiten vor, so kann der DHH nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten und von dem Teilnehmer die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.4 fordern.
3. Leistungen, Preise
3.1 Der DHH behält sich eine Änderung der Törn- oder Segelkursleistungen vor, wird aber nur dann wesentliche Änderungen an den Leistungen vornehmen, wenn dies nach Vertragsabschluss notwendig wird, die Änderungen nicht erheblich sind und die Gesamtgestaltung des Törns oder Segelkurses nicht beeinträchtigen. Er wird keine Änderungen gegen Treu und Glauben herbeiführen.
Bei Segeltörns kann es wetterbedingt oder aus Sicherheitsgründen zu Routenänderungen kommen. Die endgültige Routenfestlegung obliegt dem jeweiligen DHH-Schiffsführer nach Berücksichtigung der Wünsche und Fähigkeiten der Crewmitglieder. Wesentlich ist daher nicht der ausgeschriebene Etappenplan, sondern das Segeln im vorgesehenen Segelrevier. Auch ist ein Wechsel der eingesetzten Yacht möglich, z.B. aus technischen Gründen. Der Wechsel der Yacht geschieht ggf. mit standardähnlichen Schiffen und ausreichender Kojenanzahl. Ansprüche auf (Teil-) rückerstattungen des Veranstaltungspreises werden in diesen Fällen dadurch nicht begründet.
3.2 Der DHH verpflichtet sich, den Teilnehmer über diese Änderungen unverzüglich zu informieren, nachdem er Kenntnis von deren Notwendigkeit erhalten hat.
3.3 Sofern die geänderten Leistungen Mängel aufweisen, bleiben Gewährleistungsansprüche unberührt.
3.4 Sollte die Änderung erheblich sein, hat der Teilnehmer das Recht, entweder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Törn oder Segelkurs zu verlangen. Letzteres gilt nur, wenn der DHH einem solchen Törn oder Segelkurs aus seinem Angebot heraus ohne Mehrpreis für den Teilnehmer anbieten kann und die Abhilfe auch für den DHH keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Der Teilnehmer muss diese Rechte jedoch unmittelbar nach der Erklärung des DHH über die Änderung oder die Absage des Törns/Segelkurses geltend machen.
3.5 Die Aufnahme von Sonderwünschen des Teilnehmers, die nicht in den maßgeblichen Beschreibungen enthalten sind (etwa die Belegung bestimmter Kojen oder Betten oder die Belegung eines Raumes gemeinsam mit einem bestimmten anderen Teilnehmer), ist grundsätzlich immer unverbindlich. Der DHH wird sich jedoch bemühen, diesen zu entsprechen. Segelschulen und andere Leistungsträger dürfen solche Sonderleistungen nicht fest zusagen.
3.6 Auf Segeltörns sind die Verpflegung (auch für den Schiffsführer) sowie Nebenkosten wie Hafengebühren in der Regel nicht im Veranstaltungspreis eingeschlossen. Diese sind üblicherweise direkt an Bord zu bezahlen. Maßgeblich sind auch hier die Angaben im Katalog bzw. in Informationsblättern und in der Buchungsbestätigung
4. Verpflichtungen des Teilnehmers
4.1 Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, die Schiffe, das Inventar auf und unter Deck, Schulgebäude und dessen Einrichtungsgegenstände sowie sonstige für den Törn oder Segelkurs zur Verfügung gestellte Gegenstände pfleglich zu behandeln und die Schulordnungen zu beachten. Die Schulordnungen sind auf www.dhh.de abrufbar.
4.2 Die Schulen und Schiffsführer des DHH achten auf dem Schulgelände und an Bord und soweit möglich auch darüber hinaus streng auf die Einhaltung der Jugendschutzgesetze, insbesondere in Bezug auf Alkohol- und Drogenkonsum. Auf allen Schiffen und in allen Schulen besteht Rauchverbot. Zu den Folgen eines Verstoßes siehe auch Ziffer 9.
4.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, den während des Törns oder Segelkurses durch sein Verschulden entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Törn- oder Segelkursbeginn/Stornokosten
5.1 Vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt von der Reise jederzeit möglich. Die Adresse lautet: Deutscher Hochseesportverband HANSA e. V., Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Wenn der Teilnehmer vor Törn- oder Segelkursbeginn zurücktritt oder darauf verzichtet, den Törn oder Segelkurs anzutreten, so verliert der DHH den Anspruch auf den Törn- oder Segelkurspreis. Der DHH wird aber stattdessen eine angemessene Entschädigung für die von ihm bereits getroffenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen verlangen. Dieses Recht auf eine angemessene Entschädigung entsteht aber nicht, wenn der Grund für den Rücktritt vom DHH zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) vorliegt.
5.3 Rücktrittsgebühren entstehen auch dann, wenn ein Teilnehmer sich nicht rechtzeitig zu den in den übersandten Dokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Ausgangshafen oder sonstigen Treffpunkt einfindet oder wenn er den Törn oder Segelkurs nicht antreten kann, weil ihm persönliche oder Reisedokumente (Visa, Reisepass, Personalausweis) fehlen, ohne dass der DHH dies zu vertreten hätte.
5.4 Die angemessene Entschädigung wird berechnet nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktrittszeitpunkt und dem vereinbarten Törn- oder Segelkursbeginn und nach dem Törn- oder Segelkurspreis. Auf diese Weise wird eine pauschale Summe ermittelt, die die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Vergabe von Leistungen berücksichtigt.
Die Pauschale beträgt pro Person in € bzw. in % vom Veranstaltungspreis:
bei Rücktritt |
|
...bis 90 Tage vor Beginn | €25,- |
...89 bis 45 Tage vor Beginn | 15% |
...44 bis 30 Tage vor Beginn | 35% |
...29 bis 15 Tage vor Beginn | 70% |
ab 14 Tage vor Beginn sowie bei Nichterscheinen oder Abbruch | 90% |
5.5 Der Teilnehmer kann jederzeit nachweisen, dass dem DHH durch den Rücktritt oder den Nichtantritt des Törns oder Segelkurs keine oder nur wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die gemäß Ziffer 5.4 berechnete Pauschale.
5.6 Kann der DHH darlegen, dass ihm aufgrund des Rücktrittes oder des Nichtantritts des Törns oder Segelkurses durch den Teilnehmer Kosten und Aufwendungen entstanden sind, die die gemäß Ziffer 5.4 berechnete Pauschale übersteigen, so kann er diese von dem Teilnehmer einfordern. Dies gilt nur, wenn der DHH diese höheren Kosten unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Vergabe der Leistungen konkret beziffern kann.
5.7 Das gesetzliche Recht des Teilnehmers auf Benennung eines Ersatzteilnehmers gemäß § 651b BGB bleibt unberührt. Der DHH weist darauf hin, dass er dem Wechsel in der Person widersprechen darf, wenn der Ersatzteilnehmer den Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der DHH ist berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten bei der Benennung eines Ersatzteilnehmers EUR 25,- zu verlangen. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass Mehrkosten nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.
6. Umbuchungen
6.1 Der Teilnehmer hat nach Vertragsabschluss grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderungen der vereinbarten Leistungen (Termin, Ziel, etc., auch der Wechsel des Segelkurses oder des Törns). Auf Wunsch des Teilnehmers wird der DHH im Rahmen verfügbarer Kapazitäten versuchen, Umbuchungen zu ermöglichen. Für vorgenommene Umbuchungen wird ein Entgelt von EUR 25,- pro Person erhoben zzgl. etwaiger Aufpreise für höherwertige Veranstaltungen.
6.2 Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später als 31 Tage vor Törn- oder Segelkursantritt erfolgen, können nur als Rücktritt vom alten Veranstaltungsvertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung nur geringfügige Kosten verursacht.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
7.1 Für den Fall, dass ein Teilnehmer einzelne vereinbarte Leistungen nicht wahrnimmt, obwohl ihm diese ordnungsgemäß angeboten wurden, kommt eine anteilige Erstattung des Veranstaltungspreises in der Regel nicht in Betracht. Dies betrifft sowohl die Fälle vorzeitiger Rückreise als auch andere zwingende Gründe. Der DHH wird sich ggf. um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Hierzu besteht keine Verpflichtung, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn die Erstattung wegen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen nicht möglich ist.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1 Der DHH behält sich den Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl für einen Segelkurs oder Törn vor. Der DHH verpflichtet sich, einen Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl in jedem Fall spätestens am 15. Tag vor Törn- oder Segelkursantritt zu erklären. Wenn bereits früher erkennbar wird, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, wird er den Rücktritt entsprechend früher erklären.
8.2 Tritt der DHH wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Veranstaltungsvertrag zurück, so ist der Teilnehmer berechtigt, die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen anderen Törn bzw. Segelkurs zu verlangen, wenn der DHH in der Lage ist, eine solche Alternative ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot heraus anzubieten und dieses auch für den DHH keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Der Teilnehmer muss dieses Recht auf eine Alternative unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des DHH diesem gegenüber geltend machen. Macht der Teilnehmer hiervon keinen Gebrauch, so erhält er auf den vereinbarten Preis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1 Stört der Teilnehmer den Verlauf des Törns oder Segelkurses – dies gilt insbesondere für alkohol- und rausch-bedingte Störungen - oder verhält er sich in so erheblichem Maße vertragswidrig, z.B. durch eklatante Missachtung der Schulordnung, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt erscheint, so kann der DHH den Veranstaltungsvertrag nach einmaliger Abmahnung fristlos kündigen. Der DHH behält in diesem Fall den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Er muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, ebenso wie etwaige Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen.
9.2 Eventuelle Mehrkosten für eine vorzeitige Rückbeförderung nach Kündigung des Veranstaltungsvertrages durch den DHH gemäß Ziffer 9.1 trägt der Teilnehmer selbst. Handelt es sich bei dem Teilnehmer um eine minderjährige Person, haften die Erziehungsberechtigten dem DHH auch für alle Mehraufwendungen, die durch eine evtl. notwendige Begleitung einer Aufsichtsperson bei der Rückbeförderung notwendig werden. Sofern mit den Erziehungsberechtigten nichts anderes vereinbart wird, sorgt der DHH bei minderjährigen Teilnehmern in diesen Fällen für die Rückführung per Bahn auf Kosten der Erziehungsberechtigten.
10. Außergewöhnliche Umstände und höhere Gewalt
10.1 Wird der Törn oder Segelkurs wegen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmer als auch der DHH den Veranstaltungsvertrag kündigen. Der DHH zahlt den eingezahlten Törn- bzw. Segelkurspreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder bis zur Beendigung des Törns/Segelkurses noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall der Kündigung durch den DHH stehen dem Teilnehmer außerdem die in Ziffer 8.3 beschriebenen weiteren Rechte zu.
Darüber hinaus gehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
11. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
11.1 Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Hierfür muss er dem DHH einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzeigen, es sei denn, dies ist erkennbar aussichtslos oder unzumutbar. Die Mängelanzeige muss gegenüber dem Schulleiter oder, bei Törns, dem Schiffsführer vor Ort erfolgen. Sollte eine Mängelanzeige an der Segelschule oder auf dem Segeltörn nicht möglich sein, so ist der DHH an seinem Hamburger Sitz darüber zu informieren. Die Personen, gegenüber denen die Mängelanzeige nach Ziffer 10.1 erfolgen soll, sind beauftragt, dem Mangel nach Möglichkeit abzuhelfen. Ihr Tun kommt in keinem Fall einem Anerkenntnis der Ansprüche des Teilnehmers gleich.
11.2 Wenn der Teilnehmer die Anzeige des Mangels schuldhaft versäumt, kann er eine Minderung des Törn- bzw. Segelkurspreises nicht geltend machen.
11.3 Der Teilnehmer kann den Veranstaltungsvertrag gemäß § 651c BGB kündigen, wenn der Törn bzw. Segelkurs nicht die zugesicherten wesentlichen Eigenschaften hat oder mit erheblichen Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder deutlich mindern. Er kann ferner gemäß § 651e BGB wegen Unzumutbarkeit kündigen. In beiden Fällen muss er dem DHH vorher eine angemessene Frist setzen, innerhalb der der DHH den Ursachen abhelfen kann. Eine Fristsetzung ist verzichtbar, wenn Abhilfe nicht möglich ist, vom DHH abgelehnt wird oder wenn der Teilnehmer ein besonderes Interesse an der Beendigung des Vertrages hat, welches dem DHH auch erkennbar ist. Der DHH empfiehlt, die Kündigung schriftlich zu erklären.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Für alle Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist die vertragliche Haftung des DHH auf den dreifachen Wert des Segelkurs- bzw. Törnpreises beschränkt, wenn der Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und wenn der Schaden allein auf ein Verschulden eines Leistungsträgers zurückzuführen ist, das der DHH sich zurechnen lassen muss.
12.2 Die deliktische Haftung des DHH ist für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, und zwar jeweils je Teilnehmer und je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montréaler Übereinkommen bleiben von dieser Beschränkung unberührt.
12.3 Ebenfalls unberührt bleibt das Recht des DHH, sich gemäß § 486 HGB auf die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung nach den Vorschriften des Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommens vom 19. November 1976 bzw. nach der Anlage zu § 664 HGB zu berufen.
12.4 Der DHH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen. Fremdleistungen sind Leistungen, die vom DHH lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort) und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und mit Hinweis auf den Vertragspartner, dessen Leistung vermittelt wird, eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss so eindeutig sein, dass für den Teilnehmer erkennbar ist, dass diese Leistungen nicht Teil der Reiseleistungen des DHH sind.
12.5 Für Unfälle, die beim Segeln, bei begleitenden anderen Sportveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der DHH nur, wenn ihn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden trifft.
13. Ausschluss von Ansprüchen
13.1 Alle Ansprüche, die auf einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise durch den DHH beruhen, muss der Teilnehmer einen Monat nach den vertraglich vereinbarten Reiseende anmelden. Die Anmeldung ist nur dann fristwahrend, wenn sie an den DHH unter dessen Anschrift gerichtet wird (Deutscher Hochseesportverband HANSA e. V., Geschäftsstelle, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg). Der DHH empfiehlt die schriftliche Anmeldung der Ansprüche.
13.2 Hat der Teilnehmer die Frist versäumt, so kann er nach deren Ablauf nur Ansprüche gegen den DDH geltend machen, wenn das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde.
14. Reiseversicherungen
14.1 Der DHH empfiehlt allen Teilnehmern den Abschluss einer Reisekompaktschutzversicherung, ersatzweise einer Reise-Krankenversicherung und einer Reise-Unfallversicherung.
15. Verjährung
15.1 Die Verjährung für Ansprüche des Teilnehmers gemäß den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des DHH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, beträgt zwei Jahre. Gleichermaßen verjähren Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DHH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
15.2 Für alle übrigen Ansprüche gemäß den §§ 651c bis 651f BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
15.3 Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Tag, der auf den Tag des vertraglich vereinbarten Endes des Törns bzw. des Segelkurses folgt.
15.4 Verhandlungen über Ansprüche oder die Umstände, aus denen eine Partei Ansprüche herleitet, hemmen die Verjährung nach den Ziffern 13.1 und 13.2. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
16.1 Der DHH verpflichtet sich, Teilnehmern aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Törn oder der Segelkurs angeboten wird, über die einschlägigen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen sowie eventuelle Änderungen vor Reiseantritt –soweit notwendig- zu informieren. Angehörige anderer Staaten erhalten über das zuständige Konsulat Auskunft. Besonderheiten in der Staatsangehörigkeit von Teilnehmern (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) erfordern besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung. In den Törn- bzw. Segelkursunterlagen sind ggf. wesentliche Informationen über die für den jeweiligen Törn bzw. Segelkurs notwendigen Informationen enthalten. Diese sollte der Teilnehmer unbedingt beachten.
16.2 Das Beschaffen und Mitführen der entsprechenden, behördlich verlangten Dokumente, eventuell notwendige Impfungen und die Beachtung von Zoll- und Devisenvorschriften obliegt dem Teilnehmer. Dies betrifft auch die Notwendigkeit, einen ausreichend lange gültigen Reisepass oder Personalausweis sowie gegebenenfalls einen Kinderausweis mitzuführen. Nachteile, die aus Missachtung der Vorschriften resultieren, gehen zu Lasten des Teilnehmers, es sei denn, der DHH hat ihn falsch, unzureichend oder nicht informiert.
16.3 Der DHH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Erhalt notwendiger Visa durch diplomatische Vertretungen, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, er hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
17. Rechtswahl
17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem DHH sowie auf das gesamte Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Sollte bei Klagen des Teilnehmers gegen den DHH im Ausland für die Haftung eines Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet werden, so findet aber zumindest bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe der Ansprüche des Teilnehmers deutsches Recht Anwendung.
18. Gerichtsstand
18.1 Gerichtsstand für Klagen des Teilnehmers gegen den DHH ist Hamburg.
18.2 Gerichtsstand für Klagen des DHH gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgeblich. Klagen gegen Teilnehmer oder Vertragspartner des DHH, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist Hamburg der vereinbarte Gerichtsstand.
18.3 Ziffer 18.1 und 18.2 gelten nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben oder wenn nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedsstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für diesen günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechen den deutschen Vorschriften.
18.4 Die Pflicht jedes Teilnehmers, als DHH-Mitglied vor Erhebung einer Klage den Ältestenrat gemäß § 14 (1) der Satzung des DHH anzurufen, bleibt unberührt.
Veranstalter:
Deutscher Hochseesportverband HANSA e.V., Rothenbaumchaussee 58,D- 20148 Hamburg
(Pf. 130268, D-20102 Hamburg) , E-Mail:
dhh(at)dhh.de, Tel.: +49 (0)40 44 11 42 50, Fax: +49 (0) 40 44 45 34, Internet: www.dhh.de
(Stand September 2010)

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